Unterstützungsabteilung

Nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) dürfen in der Freiwilligen Feuerwehr auch Personen mitwirken, die auf andere Weise als durch die Mitwirkung im Einsatzdienst zur Aufgabenerfüllung der Feuerwehr beitragen. Nach § 10 Abs. 1 der Landesverordnung Freiwillige Feuerwehr (VOFF NRW) nehmen diese Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr unter anderem Aufgaben in der Betreuung der Kinder- und Jugendfeuerwehr, der Öffentlichkeitsarbeit, der Versorgung oder der Verwaltungsunterstützung sowie sonstige Aufgaben nach Festlegung durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr war.